Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.

Satzung

§ 1
Name, Sitz und Zweck


(1)   Der Verein führt den Namen "Deutscher Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V.". Er hat seinen Sitz in Reutlingen und ist in das Vereinsregister eingetragen. Der Verein ist Mitglied im Landesverband Baden-Württemberg e.V. im Deutschen Mieterbund®.
(2)   Der Verein bezweckt, die Interessen seiner Mitglieder, in allen Miet- und Wohnungsfragen tatkräftig zu unterstützen, zu fördern und für eine soziale Wohnungspolitik sowie für ein soziales Mietrecht einzutreten.
      Dies soll erreicht werden durch:
      ...      kostenlose Beratung der Mitglieder in Miet- und Wohnungsfragen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen)
      ...      Vorträge, Versammlungen und Besprechungen
      ...      Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
      ...      Einwirkung auf die Verwaltung, Gesetzgebung sowie auf die Presse
      ...      Förderung aller auf Beschaffung und Erhaltung billiger, gesunder und familiengerechter Wohnungen gerichteter Bestrebungen.
(3)   Durch die Vereinstätigkeit wird kein Gewinn angestrebt. Dennoch erzielter Gewinn darf nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
(4)       Parteipolitische und religiöse Bestrebungen des Vereins sind ausgeschlossen.
 


§ 2
Erwerb der Mitgliedschaft


(1)      Mitglied des Vereins kann jeder Mieter, Untermieter, Pächter und Unterpächter werden, der die Satzung anerkennt.
      Auch Nichtmieter können als Mitglieder aufgenommen werden, wenn von ihrer Zugehörigkeit eine Förderung der Vereinsarbeit zu erwarten ist (§1 Ziff.2).
(2)   Die Aufnahme gilt mit der Antragsstellung als erfolgt, wenn die Aufnahmegebühr und der laufende Vereinsbeitrag nach §3 bezahlt sind und der schriftliche Aufnahmeantrag nicht innerhalb eines Monats vom Vorstand abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf keiner Begründung.
 


§ 3
Vereinsbeitrag

     
(1)   Der Vereinsbeitrag besteht aus dem Mitgliedsbeitrag für den Mieterverein Reutlingen-Tübingen e.V. und der Rechtsschutzversicherungsprämie aus dem Gruppenversicherungsvertrag für die Mietrechtsschutz- Versicherung.
(2)   Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Mitgliedsbeitrages wird vom Vorstand vorgeschlagen und auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen. Der Vorstand beschließt die Höhe der Mahngebühren für säumige Zahler.
(3)   Die an die Rechtsschutz- Versicherung abzuführende Versicherungsprämie wird entsprechend den Anforderungen vom Vorstand beschlossen.
(4)   Der Vereinsbeitrag ist jeweils mit Eingang des Aufnahmeantrags, bzw. zu Beginn eines Jahres, spätestens zum 31. Januar, im voraus zur Zahlung fällig und klagbar.
(5)   Erfolgt der Aufnahmeantrag zwischen dem 1.1 und 30.6. eines Jahres, ist der volle Vereinsbeitrag zu zahlen. Beim Eintritt in den Verein zwischen dem 1.7. und 31.12. eines Jahres ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag gemäß Abs.2 auf die Hälfte.

 

§ 4
Rechte und Pflichten der Mitglieder


(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, die Einrichtungen des Mietervereins in Anspruch zu nehmen.
(2)   Jedes volljährige Mitglied ist wahlberechtigt und wählbar, sofern es im Besitz der Bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(3)   Jedes Mitglied ist verpflichtet, Namens- und Adressenänderungen dem Verein unverzüglich schriftlich mitzuteilen.


§ 5
Austritt und Ausschluss

(1)   Die Mitgliedschaft erlischt:
      a)      durch freiwilligen Austritt, der jeweils auf den Schluss des laufenden Kalenderjahres erklärt werden kann, jedoch frühestens nach Fälligkeit zweier voller Jahresbeiträge. Die schriftliche Kündigung muss spätestens bis zum 1.Oktober durch eingeschriebenen Brief beim Verein eingegangen sein.
      b)      durch den Tod,
      c)      durch Ausschluss
(2)   Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied seiner Verpflichtung zur jährlichen Zahlung des Vereinsbeitrags nicht in vollem Umfang nachkommt oder wenn das Verhalten des Mitglieds sich mit dem Zweck und Ziel des Vereins nicht vereinbaren lässt oder ein sonstiger schwerwiegender Grund vorliegt. Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss. Der Beschluss ist mit Gründen versehen dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte, dem Verein bekannte Adresse mitzuteilen. Die Ausschlusserklärung gilt drei Tage nach ihrer Absendung durch den Verein als zugegangen.
      Das Mitglied kann dem Ausschluss durch eingeschriebenen Brief, der dem Verein innerhalb eines Monats seit Zugang der Ausschlusserklärung vorliegen muss, widersprechen. Der Widerspruch muss begründet werden.
      Über den Widerspruch entscheidet der Vorstand mit drei Vierteln Mehrheit seiner Mitglieder endgültig.

 


§ 6
Organe des Vereins


(1)   Die Organe des Vereins sind:  Die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Die Mitgliederversammlung besteht aus dem Vorstand und aus den Mitgliedern des Vereins.
(2)   Der Vorstand besteht aus dem 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und mindestens 3, höchstens 5 Beisitzern.
(3)   Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind je einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung berechtigt.
(4)   Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5)   Die Geschäftsführung kann ganz oder teilweise an Vorstandsmitglieder delegiert werden und wird in der Geschäftsordnung vom Vorstand geregelt. Der Vorstand ist berechtigt, auch ein Vereinsmitglied, das nicht dem Vorstand angehört, als Geschäftsführer anzustellen.
(6)   Dem 1.Vorsitzenden obliegt die Überwachung der richtigen Protokollführung sowie dessen Beurkundung und die Rechnungsvorlage.
(7)   Der Vorstand ist befugt, für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung zu bestimmen. Das gilt auch für Vergütungen an Dritte, welche im Einzelfall aufgrund besonderer Leistungen im Interesse des Vereins gewährt werden.
(8)       Sämtliche Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von 3 Jahren gewählt und bleiben bis zur jeweiligen Neuwahl im Amt.
      Ergänzungswahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind bei den jeweils jährlich stattfindenden Hauptversammlungen möglich.
(9)   Der Vorstand ist ermächtigt, notwendige Verhandlungen über den bestehenden Rechtsschutz- Versicherungsvertrag mit der Versicherungsgesellschaft zu führen und abzuschließen. Der nächsten Mitgliederversammlung ist darüber zu berichten.


§ 7
Mitgliederversammlung


(1)   Die ordentliche Mitgliederversammlung (Hauptversammlung) findet alle Jahre statt. Ihre Aufgabe besteht in der Entgegennahme der Geschäfts-, Kassen- und Prüfungsberichte, der Entlastung des Vorstandes, der Vornahme der Wahlen, der Beschlussfassung über Anträge und Satzungsänderungen und dergleichen.
(2)   Zur Stellung von Anträgen an die Mitgliederversammlung und den Vorstand ist jedes Mitglied berechtigt. Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich spätestens zehn Tage vor Stattfinden derselben dem Vorstand zugegangen sein.
(3)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Er ist befugt, zur Erledigung außerordentlicher Vereinsangelegenheiten eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
(4)   Der Antrag zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch die Mitglieder (§37 BGB) bedarf einer Unterstützung von 50 stimmberechtigten Mitgliedern.
(5)   Die Mitgliederversammlung wählt 2 Revisoren auf die Dauer von 3 Jahren. Sie sind verpflichtet, am Schluss des Geschäftsjahres und vor jeder Mitgliederversammlung eine Prüfung der Vereinskasse, der Bücher und Belege vorzunehmen. Über jede Prüfung haben sie einen schriftlichen Bericht zu fertigen.


§ 8
Bekanntmachungen und Beurkundungen


(1)   Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt in geeigneter Weise nach Beschluss des Vorstandes.
(2)   Zwischen der Bekanntmachung der Einladung und dem Tage einer Mitgliedervesammlung muss eine Frist von mindestens zwei Wochen liegen.
(3)   Die Beschlüsse des Vereins sind in einem schriftlichen Protokoll festzuhalten und entsprechend §6, Ziff. 6 zu beurkunden.


§ 9
Erfüllungsort


      Erfüllungsort ist für alle Ansprüche zwischen dem Verein und den Mitgliedern der Sitz des Vereins (Reutlingen).


§ 10
Auflösung


(1)   Die Auflösung des Vereins kann in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
(2)   Im Falle der Auflösung fällt das Vereinsvermögen dem gebietlich zuständigen Landesverband, in Ermangelung eines solchen dem Deutschen Mieterbund e.V., Sitz Berlin, bzw. dessen Nachfolgeorganisation zu.
      Falls solche Organisationen nicht bestehen, fließt das Vermögen dem Sozialamt der Stadt Reutlingen zur Unterstützung bedürftiger Mieter zu.


Die Satzung wurde beschlossen in der Jahreshauptversammlung am 22. Oktober 1982
geändert in den Jahreshauptversammlungen 23. März 1993, 17. März 1995, 29. Juni 2007, 30. Mai 2008 und 29. Juni 2018


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